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Medizinal Cannabis |

Arzneibuchrechtliche Einordnung zur Erstattungsfähigkeit von Cannabisextrakten


Seit dem 30. Juli 2026 sind getrocknete Cannabisblüten nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Erstattungsfähig bleiben nach § 31 Abs. 6 SGB V Extrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Zahlreiche Patientinnen und Patienten müssen daher auf einen Extrakt umgestellt werden.

In dieser Situation ist eine Frage in den Vordergrund gerückt, die erhebliche Auswirkungen auf die Versorgung hat: Sind Cannabisextrakte mit einem THC-Gehalt oberhalb von 25 Prozent erstattungsfähig? Der GKV-Spitzenverband verneint dies in seinem Rundschreiben 2026/234; die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Die Krankenkassen entscheiden derzeit uneinheitlich.

Wir haben die arzneibuchrechtliche Einordnung eingestellter Cannabisextrakte in einer Stellungnahme aufgearbeitet und machen unsere Rechtsauffassung transparent.

Zwei Ebenen der Arzneibücher

Die Allgemeine Monographie „Herbal Drug extracts“ (deutsch: „Extrakte aus pflanzlichen Drogen“, Ph. Eur. 0765) des Europäischen Arzneibuchs definiert die Typen pflanzlicher Extrakte. Eingestellte Extrakte (englisch: standardised extracts) werden danach auf einen definierten Gehalt eines oder mehrerer Inhaltsstoffe mit bekannter therapeutischer Wirksamkeit eingestellt. Eine Ober- oder Untergrenze für diesen Gehalt sieht diese Ebene nicht vor.

Die Monographie „Eingestellter Cannabisextrakt“ mit einer Spanne von 1 bis 25 Prozent THC ist demgegenüber eine Monographie des Deutschen Arzneibuchs. Sie beschreibt einen einzelnen Extrakt dieses Typs. Eine europäische Monographie für Cannabisextrakte besteht bislang nicht; eine solche ist unter der Bezeichnung „Cannabis extractum spissum“ in Vorbereitung.

Unsere Rechtsauffassung

§ 31 Abs. 6 SGB V verlangt einen „Extrakt in standardisierter Qualität“ und knüpft damit an den eingestellten Extrakt im Sinne der Allgemeinen Monographie an, nicht an die Spezifikation einer einzelnen Monographie. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den Wirkstoffgehalt zudem eigenständig geregelt: § 44 Abs. 2 der Arzneimittel-Richtlinie bestimmt einen Mindestgehalt von 0,2 Prozent THC; eine Obergrenze ist dort nicht festgelegt.

Nach unserer Rechtsauffassung steht ein THC-Gehalt oberhalb von 25 Prozent der Erstattungsfähigkeit daher nicht entgegen. Eine abschließende rechtliche Klärung steht aus. Als Hersteller sind wir Partei. Unsere Einordnung stützt sich daher ausschließlich auf die Arzneibücher und die einschlägigen Normen; die Fundstellen sind in der Unternehmensstellungnahme vollständig benannt.

Unsere Bitte

Wir begrüßen das Anliegen, für die Versorgung von Patientinnen und Patienten Rechtssicherheit zu schaffen, und bitten um eine zeitnahe, fachlich begründete Klarstellung. Bis dahin empfehlen wir, die Kostenübernahme vorab bei der Krankenkasse zu beantragen.

Unterlage für Fachkreise

Die vollständige Unternehmensstellungnahme mit allen Fundstellen sowie Formulierungshilfen für Antrag und Widerspruch stellen wir Angehörigen der Fachkreise auf Anfrage zur Verfügung: service@becanex.com