Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Becanex GmbH
Becanex GmbH, Wühlischstraße 56, 10245 Berlin, Tel. (+49) 30 895 441 20, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) unter 203254, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Kamphorst, USt-Identifikations-Nr. DE322572937:
– im Folgenden „Verkäufer“ –
§ 1 Allgemeines
(1) Für alle von dem Verkäufer mit juristischen oder natürlichen Personen oder rechtsfähiger Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichenTätigkeit handeln (im Folgenden: „Kunde“ genannt) geschlossenen Verträge gelten ausschließlich diese nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Geltung etwaiger vom Kunden verwendeter Bedingungen ist selbst dann ausgeschlossen, wenn der Verkäufer in Kenntnis dieser Bedingungen diesen nicht ausdrücklich widerspricht und die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
(2) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigenVerträge mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
(3) Mündliche Abweichungen und Ergänzungen bestehen zurzeit nicht; künftige mündlicheAbweichungen und Ergänzungen sind möglich, gelten dann aber nur für das Geschäft, für das sie vereinbart wurden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Der Verkäufer behält sich einen Zwischenverkauf vor. Ein Vertrag kommt erst mit einer schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung durch den Verkäufer oder durch Auslieferung der Ware zustande.
(2) Mit der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab, welches den Verkäufer berechtigt, dieses innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei dem Verkäufer anzunehmen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager inkl. Verpackung, ausschließlich Fracht und Entladung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleibt dem Verkäufer die Wahl des Abgangslagers vorbehalten. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preise verstehen sich in Euro, sofern nicht ausdrücklich eine andere Währung vereinbart wurde.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen des Verkäufers zahlbar innerhalb von 14 Tagen rein netto. Skonto-Abzüge sind nur dann zulässig, wenn diese zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Zahlt der Kunde den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung bzw. dem vereinbarten Zahlungstermin, gerät er auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Im Falle des Verzugs des Kunden ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens aber in Höhe von 12% p.a. zu fordern. Die Geltendmachung höherer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
(3) Zahlungsanweisungen, Wechsel oder Schecks werden nicht an Erfüllungs statt, sondern lediglich erfüllungshalber entgegengenommen. Bei Zahlungen mit Zahlungsanweisungen, Wechseln und Schecks tritt Erfüllung erst mit Wertstellung der Bankgutschrift ein. Zahlungen sind spesenfrei an den Verkäufer zu leisten. Bank-, Diskont- und Einzugsspesen trägt der Kunde, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer vom Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist den Vertrag kündigen, alle bisher erbrachten Leistungen abrechnen und Schadenersatzansprüche gegen den Kunden stellen.
(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit, Lieferverzögerung
(1) Vom Verkäufer genannte Liefertermine oder Fristen sind unverbindlich, soweit nicht
ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Soweit Lieferzeiten vereinbart werden, beginnt die Lieferzeit mit dem Tag der
Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt in jedem Fall voraus, dass alle
kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und
der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen
behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung,
erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferzeit um einen
angemessenen Zeitraum zu verlängern. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer die
Verzögerung zu vertreten hat.
(3) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Verkäufer dem Kunden sobald
als möglich mit.
(4) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das
Werk/Lager des Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(5) Höhere Gewalt, wie Streiks, Aufstand, Aufruhr, Krieg, Epidemien, Arbeitskampf oder
irgendwelche anderen Gründe, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat und die die
Erfüllung der Vertragspflichten verhindern, befreien den Verkäufer von der
Lieferverpflichtung. Der Verkäufer teilt dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger
Umstände baldmöglichst mit.
(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, ist der Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten.
(7) Eine Lieferung gilt auch im Falle einer Über- oder Unterschreitung der Liefermenge als
mangelfrei, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt. Der Kaufpreis bestimmt sich
nach der tatsächlichen Liefermenge.
§ 5 Versand, Gefahrübergang, Teillieferungen
(1) Der Versand der Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Das Transportrisiko trägt der Kunde.
(2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk oder Lager
verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch
andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anlieferung übernommen hat.
(3) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen,
die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der
Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Der Verkäufer verpflichtet sich,
auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
§ 6 Mängelansprüche, Haftung
(1) Der Kunde hat empfangene Ware unverzüglich, in der Regel innerhalb von 3 Werktagen
nach deren Erhalt, auf Vollständigkeit, Mangelfreiheit und ggf. garantierte Beschaffenheit zu
untersuchen. Dies beinhaltet auch die zumindest stichprobenweise chemische Analyse der
Ware. Spätestens vor einer Weiterverarbeitung der Ware hat der Kunde auch die
Inhaltsstoffe der Ware zu analysieren. Erfolgt eine Weiterverarbeitung durch den Kunden,
ohne dass die Mangelfreiheit der Ware vorher durch eine Laboranalyse festgestellt wurde,
gilt die Ware automatisch als vertragsgemäß. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers oder
wenn der Kunde nachweisen kann, dass auch eine ordnungsgemäße Untersuchung im
Sinne dieser Klausel nicht zur Entdeckung des Mangels geführt hätte. Offensichtliche
Mängel der Lieferung hat er unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Eingang
der Lieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung
schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als vertragsgemäß. Beanstandungen und
Rügen, die gegenüber Dritten, wie z.B. Handelsvertretern oder Transporteuren geltend
gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechte Mängelanzeige uns gegenüber dar.
(2) Erkennbare Minder- oder Mehrmengen und äußerlich erkennbar beschädigte Waren sind
bereits auf der Empfangsquittung zu vermerken. Sollte aufgrund des Versands keine
Empfangsquittung vorgesehen sein, hat der Kunde entsprechende Mängel dem Verkäufer
unverzüglich schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht
nach, gilt die Ware insoweit als vertragsgemäß.
(3) Der Kunde hat dem Verkäufer Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben,
insbesondere beschädigte Liefergegenstände und ihre Verpackung zur Inspektion zur
Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
(4) Mängelansprüche bestehen nur bei erheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Sofern nicht
ausdrücklich schriftlich angegeben, übernimmt der Verkäufer keine Beschaffenheitsgarantie
für die von ihm gelieferte Ware. Der Ware beigefügte Spezifikationen oder Analysen stellen
ebenfalls keine Beschaffenheitsgarantie durch den Verkäufer dar.
(5) Bei rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung der Ware ist der Verkäufer berechtigt,
die Ware nach seiner Wahl zurückzunehmen und durch vertragsgemäße Ware zu ersetzen
oder die gelieferte Ware auf seine Kosten nachzubessern. Der Kunde setzt dem Verkäufer
hierzu eine angemessene Nachfrist. Der ersetzte Liefergegenstand wird Eigentum des
Verkäufers und ist an diesen zurückzugeben. Wenn eine Nachbesserung oder
Ersatzlieferung nicht möglich ist oder aus sonstigen von dem Verkäufer zu vertretenden
Gründen innerhalb der vom Kunden bestimmten Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der
Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag über die mangelhafte Lieferung zurücktreten oder den
Kaufpreis mindern.
(6) Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten trägt der Verkäufer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die
Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands. Etwaige beim Kunden entstehende
Kosten trägt dieser selbst. Durch etwaige seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß
ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Arbeiten
wird die Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
(7) Der Verkäufer haftet nicht für Schäden der Ware, die durch ungeeignete, unsachgemäße
oder nicht vertragsgemäße Verwendung oder durch fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung entstehen, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
(8) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadensersatz statt der
Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens –
einschließlich Begleit- oder Folgeschadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind
ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche des Kunden, wenn
a) der Verkäufer einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen hat,
b) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten durch diese Person beruht, oder
c) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Verkäufer, seiner gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- und Gesundheitsschaden
geführt hat,
d) der Verkäufer aus sonstigen Gründen z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz
zwingend haftet.
In allen anderen Fällen ist die Ersatzpflicht des Verkäufers der Höhe nach auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Die Bestimmungen gemäß Abs. 8 gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Kunden
gegen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung
zwischen dem Verkäufer und dem Kunden vor.
(2) Übersteigt der realisierbare Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten seine
Forderungen um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Kunden insoweit
Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Kunden oder von einem durch ihn beauftragten Dritten zu einer
neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne
dass der Verkäufer hieraus verpflichtet wird. Sein Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann
auch auf diese neue Sache. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht vom Verkäufer gelieferten
Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird
Vorbehaltsware mit nicht vom Verkäufer gelieferten Waren gemäß §§ 947, 948 BGB
verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder
Vermengung Alleineigentum, so überträgt er dem Verkäufer schon jetzt Miteigentum nach
dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Die in diesem Fall in dem Eigentum bzw.
Miteigentum des Verkäufers stehende Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware.
(4) Der Kunde hat die Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren und ausreichend auf seine
Kosten zu versichern.
(5) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung der Vorbehaltsware im
Rahmen seines üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Dies gilt jedoch
nur mit der Maßgabe, dass die gemäß Absatz 6 im Voraus abgetretenen Forderungen
tatsächlich auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.
(6) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
nur berechtigt, wenn er seinen Käufer anweist, den Kaufpreis direkt an den Verkäufer zu
zahlen. Hat der Verkäufer an der Vorbehaltsware nur Miteigentum, so muss der Kunde
seinen Käufer nur anweisen, den Anteil des Kaufpreises direkt an den Verkäufer zu
bezahlen, der dem Rechnungswert der vom Verkäufer gelieferten Vorbehaltsware entspricht.
(7) Der Kunde tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen aus Weiterverkäufen der
Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Hat der
Verkäufer an der Vorbehaltsware nur Miteigentum, so gilt die in Satz 1 und 2 vereinbarte
Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten
Vorbehaltswaren.
(8) Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Befugnis
des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäuferwird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus dem gemeinsamen Geschäftsverhältnis nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gestellt ist bzw. die Einleitung mangels Masse abgelehnt worden ist. Auf Verlangen hat der
Kunde dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen unter Angabe der
Kontaktdaten zu benennen und diesen die Abtretung an den Verkäufer anzuzeigen. Der
Verkäufer ist befugt, den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(9) Soweit die Ware noch beim Kunden lagert, ist dieser bei einem Zahlungsverzug, auch
ohne dass der Verkäufer vom Vertrag zurücktritt, zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Für
diesen Fall gestattet der Kunde dem Verkäufer hiermit unwiderruflich, die Ware sofort
abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware
durch den Verkäufer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Ware ist der
Verkäufer zur freihändigen Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeit des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
Etwaig anfallende Kosten für die Rücknahme der Ware sowie den freihändigen Verkauf trägt
der Kunde.
(10) Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen
Forderungen schriftlich unter Übergabe aller notwendiger Unterlagen, insbesondere einer
Kopie des Zwangsvollstreckungsprotokolls, zu unterrichten. Gleichzeitig hat der Kunde dem
Verkäufer eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, in der er erklärt, dass es sich bei
der der Zwangsvollstreckungsmaßnahme unterliegenden Ware um vom Verkäufer gelieferte
und unter dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Ware handelt. Die Kosten der
Intervention des Verkäufers gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme gehen zu Lasten
des Kunden, soweit sie nicht von dem Dritten erstattet werden.
§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilwirksamkeit
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte
eine Teilklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn sie
inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im Übrigen aus sich heraus verständlich ist und im
Gesamtgefüge des Vertrags eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.
Status 04/01/2020